StVO: Kennzeichnung nach hinten überstehender Masten

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GER 110
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StVO: Kennzeichnung nach hinten überstehender Masten

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Hi,

da Finnmasten leider länger als mein Bootsanhänger sind, besteht tagsüber und besonders nachts ein Kennzeichnungsproblem.

Mich interessiert daher, wie Ihr das Beleuchtungsproblem überstehender Masten gelöst habt.

uwn


Anhang:

§ 22 StVO

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.

Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
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Re: StVO: Kennzeichnung nach hinten überstehender Masten

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Meine Kennzeichnung des nach hinten überstehenden Mastes habe ich mit Hilfe eines batterieversorgten Fahrrad-Dioden-Rücklichtes gelöst.
Der Rückstrahler fehlt auf dem Foto. Er kann an dem Alu-Flachprofil befestigt werden.

Wenn der Masttop nach hinten zeigt, kann das Rücklicht mit Hilfe der Sattelstützenbefestigung auch direkt am Mast befestigt werden.
P1030347.JPG
P1030349.JPG

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